Totalverluste mit der Varta-Aktie können jetzt steuerlich voll verrechnet werden – eine Klarstellung des Bundesfinanzministeriums bringt betroffenen Anlegern spürbare Entlastung. Doch was bedeutet das konkret?

Steuerreform kippt Verlustbremse

Das Jahressteuergesetz 2024 hat eine entscheidende Hürde beseitigt: Die bisherige Begrenzung der Verlustverrechnung auf 20.000 Euro pro Jahr ist für Totalverluste aus Aktien gefallen. Diese Änderung gilt rückwirkend und betrifft insbesondere Varta-Anleger, deren Papiere wertlos wurden.

Ein aktuelles Ergänzungsschreiben des BMF (Randziffer 118) bestätigt nun, dass solche Verluste als §20-Verluste nach dem Einkommensteuergesetz gelten. Der entscheidende Vorteil: Sie können künftig uneingeschränkt mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden.

Was sich für Anleger ändert

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  • Volle Verrechnung: Die 20.000-Euro-Grenze entfällt komplett
  • Flexible Nutzung: Verluste können auch in Folgejahren geltend gemacht werden
  • Klare Grenzen: Verrechnung nur mit Aktiengewinnen, nicht mit anderen Kapitalerträgen

Übergangsfrist mit Überraschungseffekt

Bis zur technischen Umsetzung am 1. Januar 2026 zeigt sich das BMF kulant. Depotbanken dürfen Totalverluste vorübergehend im Topf für "sonstige Verluste" verbuchen – was eine temporäre Verrechnung mit allen Kapitalerträgen ermöglicht. Für Varta-Anleger könnte diese Übergangsregelung zusätzliche Spielräume eröffnen.

Die Neuregelung markiert einen Paradigmenwechsel in der steuerlichen Behandlung von Totalverlusten. Für betroffene Anleger wird der finanzielle Schaden damit zumindest steuerlich abgemildert.

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