EQS-News: Frauenthal Holding AG / Bekanntmachung der Einberufung zur
Hauptversammlung
Frauenthal Holding AG: Einberufung zur 36. ordentlichen Hauptversammlung

11.06.2025 / 07:21 CET/CEST
Bekanntmachung der Einberufung zur Hauptversammlung, übermittelt durch EQS
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Frauenthal Holding AG, Wien, FN 83990 s

ISIN AT0000762406

Einberufung der 36. ordentlichen Hauptversammlung der Frauenthal Holding
AG für Mittwoch, den 13. August 2025, um 14:00 Uhr, Wiener Zeit

Ort der Hauptversammlung im Sinne von § 106 Z 1 AktG sind die
Räumlichkeiten der BDO Austria GmbH Wirtschaftsprüfungs- und
Steuerberatungsgesellschaft in 1100 Wien, Am Belvedere 4

Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung als virtuelle Versammlung –
Virtuelle Gesellschafterversammlungen-Gesetz (VirtGesG)

Der Vorstand der Frauenthal Holding AG hat mit Zustimmung des
Aufsichtsrats beschlossen, die ordentliche Hauptversammlung am 13. August
2025 auf Grundlage der Bestimmungen des VirtGesG (BGBl. I 79/2023) und
§ 13 der Satzung unter Berücksichtigung der Interessen sowohl der
Gesellschaft als auch der Aktionäre als virtuelle Versammlung
durchzuführen. Für die virtuelle Teilnahme gelten die Bestimmungen für
moderierte virtuelle Versammlungen gemäß § 3 VirtGesG. Die Ausübung der
Aktionärsrechte erfolgt im elektronischen Weg.

Dies bedeutet, dass nach dem Beschluss des Vorstands mit Zustimmung des
Aufsichtsrats bei der Hauptversammlung der Frauenthal Holding AG am 13.
August 2025 Aktionäre und ihre Vertreter (mit Ausnahme der besonderen
Stimmrechtsvertreter gemäß § 5 Abs 4 VirtGesG) nicht physisch anwesend
sein können.

Die Durchführung der Hauptversammlung als moderierte virtuelle
Hauptversammlung nach Maßgabe des VirtGesG erfolgt grundsätzlich wie in
der 35. Ordentlichen Hauptversammlung im Jahr 2024.

Übertragung der Hauptversammlung im Internet

Die Hauptversammlung am 13. August 2025 wird gemäß § 3 Abs 2, § 5 Abs 5
VirtGesG iVm § 102 Abs 4 AktG und § 13 der Satzung vollständig optisch und
akustisch in Echtzeit öffentlich übertragen.

Alle Aktionäre der Gesellschaft können an der Hauptversammlung am 13.
August 2025 ab 14:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung eines
internetfähigen Endgeräts (z.B. Computer, Tablet oder Smartphone mit
ausreichender, stabiler Internetverbindung) im Internet unter
www.frauenthal.at als virtuelle Hauptversammlung teilnehmen. Eine
Anmeldung oder ein Login sind zur Verfolgung der Hauptversammlung nicht
erforderlich.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Übertragung im Internet keine
Zweiweg-Verbindung ist.

Die Gesellschaft ist für den Einsatz von technischen Kommunikationsmitteln
nur insoweit verantwortlich, als diese ihrer Sphäre zuzurechnen sind (§ 2
Abs 4 iVm § 3 Abs 5 VirtGesG).

Überblick über die Ausübung von Aktionärsrechten gemäß VirtGesG

• Die Gesellschaft stellt auf ihre Kosten den Aktionären zwei besondere
Stimmrechtsvertreter zur Verfügung, die geeignet und von der
Gesellschaft unabhängig sind und die von den Aktionären zur Stellung
von Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung
eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigt
werden können.

• Die Aktionäre haben während der Hauptversammlung die Möglichkeit, sich
im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu melden. Wird einem
Aktionär das Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der
Videokommunikation zu gewähren.

• Bei allen Abstimmungen in der virtuellen Hauptversammlung können die
Aktionäre ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation (E-Mail)
ausüben und auf diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.

• Die Gesellschaft stellt den Aktionären einen elektronischen
Kommunikationsweg (E-Mail) zur Verfügung, auf dem sie vom Zeitpunkt
der Einberufung bis zum dritten Werktag vor Beginn der
Hauptversammlung, sohin spätestens am 8. August 2025, 24 Uhr (Wiener
Zeit), Fragen und Beschlussanträge an die Gesellschaft übermitteln
können. Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlussanträge sind
in der Hauptversammlung zu verlesen oder den Aktionären und sonstigen
Teilnehmern auf andere geeignete Weise, z.B. auf der Internetseite,
zur Kenntnis zu bringen.

Wenn bei der virtuellen Hauptversammlung Anlass zu Zweifeln an der
Identität eines Aktionärs besteht, so hat die Gesellschaft seine Identität
auf geeignete Weise zu überprüfen.

Im Übrigen wird insbesondere auf IV. (Vertretung durch Bevollmächtigte)
und V. (Hinweise auf die Rechte der Aktionäre gemäß §§ 109, 110, 118 und
119 AktG) dieser Einberufung verwiesen.

I. TAGESORDNUNG

 1. Vorlage des Jahresabschlusses, des Konzernabschlusses samt
Konzernlagebericht, des Corporate-Governance-Berichts, des Vorschlags
für die Gewinnverwendung und des vom Aufsichtsrat erstatteten Berichts
für das Geschäftsjahr 2024
 2. Beschlussfassung über die Verwendung des im Jahresabschluss zum
31.12.2024 ausgewiesenen Bilanzgewinns
 3. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands für
das Geschäftsjahr 2024
 4. Beschlussfassung über die Entlastung der Mitglieder des Aufsichtsrats
für das Geschäftsjahr 2024
 5. Wahl des Abschlussprüfers und Konzernabschlussprüfers sowie des
Prüfers für die konsolidierte Nachhaltigkeitsberichtserstattung für
das Geschäftsjahr 2025
 6. Wahl einer Person in den Aufsichtsrat
 7. Beschlussfassung über den Vergütungsbericht

II. UNTERLAGEN ZUR HAUPTVERSAMMLUNG; BEREITSTELLUNG VON INFORMATIONEN AUF
DER INTERNETSEITE

Insbesondere folgende Unterlagen sind gemäß § 108 Absatz 3 und 4 AktG
spätestens ab 23. Juli 2025 auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw.
www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung zugänglich:

• Konzernabschluss mit Konzernlagebericht,
• Jahresabschluss,
• Corporate-Governance-Bericht,
•  Nachhaltigkeitsbericht,
•  Bericht des Aufsichtsrats,
•  Gewinnverwendungsvorschlag,

jeweils für das Geschäftsjahr 2024;

•  Beschlussvorschläge zu den Tagesordnungspunkten 2 bis 7,
•  Erklärung der Kandidatin für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6
gemäß § 87 Abs 2 AktG,
•  Lebenslauf der Kandidatin für die Wahl in den Aufsichtsrat zu TOP 6,
•  Vergütungsbericht,
•  vollständiger Text dieser Einberufung.

für die Ausübung der Aktionärsrechte:

•  Formular für die Erteilung einer Vollmacht und Weisung an besonderen
Stimmrechtsvertreter,
•  Formular für den Widerruf einer Vollmacht an besonderen
Stimmrechtsvertreter,
•  Anmeldeformular für Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation
nach § 3 Abs 3 VirtGesG,
•  Formular für die Ausübung des Stimmrechts und Widerspruchrechts nach
§ 3 Abs 4 VirtGesG,
•  Formular für die Übermittlung von Fragen und Beschlussanträgen vor
der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG.

III. NACHWEISSTICHTAG UND VORAUSSETZUNGEN FÜR DIE TEILNAHME AN DER
HAUPTVERSAMMLUNG

Die Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung, zur Ausübung des
Stimmrechts und der übrigen Aktionärsrechte, die im Rahmen der
Hauptversammlung geltend zu machen sind, richtet sich nach dem
Anteilsbesitz am Ende des 3. August 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit)
(Nachweisstichtag).

Zur Teilnahme an der Hauptversammlung ist nur berechtigt, wer an diesem
Stichtag Aktionär ist und dies der Gesellschaft nachweist.

Für den Nachweis des Anteilsbesitzes am Nachweisstichtag ist eine
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG vorzulegen, die der Gesellschaft
spätestens am 8. August 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) ausschließlich auf
einem der folgenden Kommunikationswege und Adressen zugehen muss:

(i) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Textform, die die Satzung
gemäß § 13 genügen lässt

Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 50

Per E-Mail anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at

 (Depotbestätigungen bitte im Format PDF)

(ii) für die Übermittlung der Depotbestätigung in Schriftform

Per Post oder Boten Frauenthal Holding AG

 c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Per SWIFT GIBAATWGGMS

 (Message Type MT598 oder MT599,

 unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

Die Aktionäre werden gebeten, sich an ihr depotführendes Kreditinstitut zu
wenden, und die Ausstellung und Übermittlung einer Depotbestätigung zu
veranlassen.

Der Nachweisstichtag hat keine Auswirkungen auf die Veräußerbarkeit der
Aktien und hat keine Bedeutung für die Dividendenberechtigung.

Depotbestätigung gemäß § 10a AktG

Die Depotbestätigung ist vom depotführenden Kreditinstitut mit Sitz in
einem Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraums oder in einem
Vollmitgliedstaat der OECD auszustellen und hat folgende Angaben zu
enthalten (§ 10a Absatz 2 AktG):

• Angaben über den Aussteller: Firma und Anschrift oder eines im Verkehr
zwischen Kreditinstituten gebräuchlichen Codes (SWIFT-Code),
• Angaben über den Aktionär: Name/Firma und Anschrift, bei natürlichen
Personen zusätzlich das Geburtsdatum, bei juristischen Personen
gegebenenfalls Register und Nummer unter der die juristische Person in
ihrem Herkunftsstaat geführt wird,
• Angaben über die Aktien: Anzahl der Aktien des Aktionärs,
ISIN AT0000762406 (international gebräuchliche Wertpapierkennnummer),
• Depotnummer, Wertpapierkontonummer bzw. eine sonstige Bezeichnung,
• Zeitpunkt oder Zeitraum auf den sich die Depotbestätigung bezieht.

Die Depotbestätigung als Nachweis des Anteilsbesitzes zur Teilnahme an der
Hauptversammlung muss sich auf das Ende des Nachweisstichtages 3. August
2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) beziehen.

Die Depotbestätigung wird in deutscher Sprache oder in englischer Sprache
entgegengenommen.

IV. BESTELLUNG EINES BESONDEREN STIMMRECHTSVERTRETERS UND DAS DABEI
EINZUHALTENDE VERFAHREN

Jeder Aktionär, der zur Teilnahme an der virtuellen Hauptversammlung
berechtigt ist und dies der Gesellschaft gemäß den Festlegungen in Punkt
III. dieser Einberufung nachgewiesen hat, hat das Recht, einen besonderen
Stimmrechtsvertreter zu bestellen.

• Die Stellung von Beschlussanträgen, die Stimmabgabe und gegebenenfalls
die Erhebung eines Widerspruchs in dieser virtuellen Hauptversammlung
der Frauenthal Holding AG am 13. August 2025 kann gemäß § 5 Abs 4
VirtGesG durch einen besonderen Stimmrechtsvertreter erfolgen, dessen
Kosten die Gesellschaft trägt.

Stellungnahmen und Fragen von Aktionären zur Verlesung in der
Hauptversammlung werden von den besonderen Stimmrechtsvertretern nicht
entgegengenommen. Das Auskunfts- und Rederecht ist durch die Aktionäre
selbst auszuüben [Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation nach § 3
Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 1. dieser Einberufung) und Übermittlung von
Fragen an die Gesellschaft vor Beginn der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3
VirtGesG (Punkt VI. 2. dieser Einberufung).]

Als besondere Stimmrechtsvertreter werden die folgenden geeigneten und von
der Gesellschaft unabhängigen Personen, vorgeschlagen:

 1. Mag. Phillip Stossier (Stossier Oberndorfer & Partner Rechtsanwälte
GmbH & Co KG

 E-Mail: stossier.frauenthal@hauptversammlung.at

 Telefonnummer: +43 (7242) 42605

 2. Dr. Marie-Agnes Arlt, LL.M. (A2O.legal)

 E-Mail: arlt.frauenthal@hauptversammlung.at

 Telefonnummer: +43 (1) 3082580

Jeder Aktionär kann eine der beiden oben genannten Personen als seinen
besonderen Stimmrechtsvertreter auswählen und dieser Person eine
Vollmacht, insbesondere für die weisungsgebundene Stimmrechtsausübung,
aber auch zur Stellung eines Beschlussantrags und gegebenenfalls zur
Erhebung eines Widerspruchs, erteilen.

Die Erteilung einer Vollmacht an eine andere Person als besonderen
Stimmrechtsvertreter ist gemäß § 5 Abs 4 VirtGesG nicht zulässig.

Es wird eine rechtzeitige Kontaktaufnahme mit dem vom Aktionär
bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter empfohlen, wenn dem vom
Aktionär bevollmächtigten, besonderen Stimmrechtsvertreter Aufträge zur
Stellung von Beschlussanträgen, zum Abstimmungsverhalten und zur Erhebung
eines Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung zu einem oder
mehreren Punkt/en der Tagesordnung erteilt werden.

• Zur Bestellung der besonderen Stimmrechtsvertreter ist spätestens am
23. Juli 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.frauenthal.at bzw
www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein verpflichtend
zu verwendendes Vollmachtsformular sowie ein Formular für den Widerruf
der Vollmacht abrufbar.

Für die Prüfung Ihrer Identität als Aktionär, insbesondere während der
Hauptversammlung, ersuchen wir Sie, in dem Vollmachtsformular im
vorgesehenen Feld jene E-Mail-Adresse anzugeben, die Sie für den Versand
von Weisungen zur Stimmabgabe, Beschlussanträgen oder Widersprüchen an den
Stimmrechtsvertreter verwenden werden. Weiters wird gebeten, die
Depotnummer anzugeben, um die Übereinstimmung mit der Depotbestätigung
feststellen zu können.

• Vollmachten sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 12. August 2025,
16:00 Uhr, Wiener Zeit, unter Verwendung von einem der nachstehenden
Kommunikationswege einlangen:

Vollmachten an die besonderen Stimmrechtsvertreter können per E-Mail an
die oben angegebene Adresse der von Ihnen gewählten Person übermittelt
werden. Durch diese Art der Übermittlung hat der von Ihnen gewählte
Stimmrechtsvertreter unmittelbar Zugriff auf die Vollmacht.

Im Übrigen stehen folgende Kommunikationswege und Adressen für die
Übermittlung der Vollmachten zur Verfügung:

Per E-Mail anmeldung.frauenthal@hauptversammlung.at

 (Vollmachten bitte im Format PDF)

Per Telefax +43 (0) 1 8900 500 - 50

Per SWIFT GIBAATWGGMS

 (Message Type MT598 oder MT599,

 unbedingt ISIN AT0000762406 im Text angeben)

Per Post oder Boten Frauenthal Holding AG

 c/o HV-Veranstaltungsservice GmbH

 8242 St. Lorenzen am Wechsel, Köppel 60

Eine persönliche Übergabe der Vollmacht am Versammlungsort ist
ausdrücklich ausgeschlossen.

 Die vorstehenden Vorschriften über die Erteilung der Vollmacht gelten
sinngemäß für den Widerruf der Vollmacht. Wird die Vollmacht nach dem 12.
August 2025, 16:00 Uhr, Wiener Zeit, widerrufen, empfehlen wir die
Übermittlung des Widerrufs per E-Mail an den betroffenen
Stimmrechtsvertreter oder per Telefax, da ansonsten der rechtzeitige
Zugang nicht gewährleistet ist.

Weisungen an die besonderen Stimmrechtsvertreter

Die besonderen Stimmrechtsvertreter werden das Stimmrecht, das
Antragsrecht und das Widerspruchsrecht nur über Weisung ausüben. Liegt zu
einem Beschlussantrag keine Weisung vor, wird sich der
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten. Auch bei Beschlussanträgen, zu
welchen eine unklare Weisung (z.B. gleichzeitig FÜR oder GEGEN bei
demselben Beschlussantrag) erteilt wurde, wird sich der
Stimmrechtsvertreter der Stimme enthalten.

Die Aktionäre werden gebeten, dem gewählten Stimmrechtsvertreter ihre
Weisungen im hierfür vorgesehenen Abschnitt des Vollmachtsformulars zu
erteilen.

Da angesichts der möglichen Vielzahl an gleichzeitigen Kontaktversuchen
eine telefonische Erreichbarkeit der Stimmrechtsvertreter während der
Hauptversammlung von diesen nicht gewährleistet werden kann, ist für die
Kommunikation ausschließlich das Kommunikationsmittel E-Mail an die oben
angegebene E-Mail-Adresse Ihres Stimmrechtsvertreters zu verwenden.

In jedem E-Mail muss die Person des Aktionärs (Name/Firma,
Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) genannt und der Abschluss der
Erklärung durch Nachbildung der Namensunterschrift oder anders, z.B. durch
Angabe des Namens/der Firma, erkennbar gemacht werden (§ 13 Abs 2 AktG).
Um den Stimmrechtsvertreter in die Lage zu versetzen, Identität und
Übereinstimmung mit der Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie in
diesem Fall auch Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

V. HINWEISE AUF DIE RECHTE DER AKTIONÄRE NACH DEN §§ 109, 110, 118 UND 119
AKTG

 1. Ergänzung der Tagesordnung durch Aktionäre nach § 109 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 5 % des Grundkapitals
erreichen und die seit mindestens drei Monaten vor Antragstellung Inhaber
dieser Aktien sind, können schriftlich verlangen, dass zusätzliche Punkte
auf die Tagesordnung dieser Hauptversammlung gesetzt und bekannt gemacht
werden, wenn dieses Verlangen in Schriftform per Post oder Boten
spätestens am 23. Juli 2025 (24:00 Uhr, Wiener Zeit) der Gesellschaft
ausschließlich an die Adresse Frauenthal Holding AG, 1090 Wien,
Rooseveltplatz 10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder, wenn per E-Mail,
mit qualifizierter elektronischer Signatur an die E-Mail-Adresse
w.knezek@frauenthal.at oder per SWIFT an die Adresse GIBAATWGGMS zugeht.
„Schriftlich“ bedeutet eigenhändige Unterfertigung oder firmenmäßige
Zeichnung durch jeden Antragsteller, oder wenn per E-Mail mit
qualifizierter elektronischer Signatur, oder bei Übermittlung per SWIFT
mit Message Type MT598 oder MT599, wobei unbedingt ISIN AT0000762406 im
Text anzugeben ist.

Jedem so beantragten Tagesordnungspunkt muss ein Beschlussvorschlag samt
Begründung beiliegen. Der Tagesordnungspunkt und der Beschlussvorschlag,
nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in deutscher Sprache
abgefasst sein. Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer
Depotbestätigung gemäß § 10a AktG nachzuweisen, in der bestätigt wird,
dass die antragstellenden Aktionäre seit mindestens drei Monaten vor
Antragstellung Inhaber der Aktien sind. Die Depotbestätigung darf zum
Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht älter als sieben Tage
sein. Bei mehreren Aktionären, die nur zusammen den erforderlichen
Aktienbesitz in Höhe von 5 % des Grundkapitals erreichen, müssen sich die
Depotbestätigungen für alle Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag,
Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

2. Beschlussvorschläge von Aktionären zur Tagesordnung nach § 110 AktG

Aktionäre, deren Anteile einzeln oder zusammen 1 % des Grundkapitals
erreichen, können zu jedem Punkt der Tagesordnung in Textform Vorschläge
zur Beschlussfassung samt Begründung übermitteln und verlangen, dass diese
Vorschläge zusammen mit den Namen der betreffenden Aktionäre, der
anzuschließenden Begründung und einer allfälligen Stellungnahme des
Vorstands oder des Aufsichtsrats auf der im Firmenbuch eingetragenen
Internetseite der Gesellschaft zugänglich gemacht werden, wenn dieses
Verlangen in Textform spätestens am 4. August 2025 (24:00 Uhr, Wiener
Zeit) der Gesellschaft entweder per Post oder Boten an Frauenthal Holding
AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz 10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder
per E-Mail an w.knezek@frauenthal.at, wobei das Verlangen in Textform,
beispielsweise als PDF, dem E-Mail anzuschließen ist, zugeht. Sofern für
Erklärungen die Textform im Sinne des § 13 Abs 2 AktG vorgeschrieben ist,
muss die Erklärung in einer Urkunde oder auf eine andere zur dauerhaften
Wiedergabe in Schriftzeichen geeignete Weise abgegeben, die Person des
Erklärenden genannt und der Abschluss der Erklärung durch Nachbildung der
Namensunterschrift oder anders erkennbar gemacht werden. Der
Beschlussvorschlag, nicht aber dessen Begründung, muss jedenfalls auch in
deutscher Sprache abgefasst sein.

Bei einem allfälligen Vorschlag zur Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds
tritt an die Stelle der Begründung die Erklärung der vorgeschlagenen
Person gemäß § 87 Abs 2 AktG.

Die Aktionärseigenschaft ist durch die Vorlage einer Depotbestätigung
gemäß § 10a AktG, die zum Zeitpunkt der Vorlage bei der Gesellschaft nicht
älter als sieben Tage sein darf, nachzuweisen. Bei mehreren Aktionären,
die nur zusammen den erforderlichen Aktienbesitz in Höhe von 1 % des
Grundkapitals erreichen, müssen sich die Depotbestätigungen für alle
Aktionäre auf denselben Zeitpunkt (Tag, Uhrzeit) beziehen.

Hinsichtlich der übrigen Anforderungen an die Depotbestätigung wird auf
die Ausführungen zur Teilnahmeberechtigung (Punkt III.) verwiesen.

3. Angaben gemäß § 110 Abs 2 Satz 2 iVm § 86 Abs 7 und 9 AktG

Zum Tagesordnungspunkt 6 „Wahl einer Person in den Aufsichtsrat“ und der
allfälligen Erstattung eines entsprechenden Wahlvorschlags durch Aktionäre
gemäß § 110 AktG macht die Gesellschaft folgende Angaben:

Die Frauenthal Holding AG unterliegt nicht dem Anwendungsbereich von § 86
Abs 7 AktG und hat daher nicht das Mindestanteilsgebot gemäß § 86 Abs 7
AktG zu erfüllen.

4. Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 118 AktG

Jedem Aktionär ist auf Verlangen in der Hauptversammlung Auskunft über
Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen
Beurteilung eines Tagesordnungspunkts erforderlich ist. Die
Auskunftspflicht erstreckt sich auch auf die rechtlichen Beziehungen der
Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des
Konzerns und die in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen.

Die Auskunft darf verweigert werden, soweit sie nach vernünftiger
unternehmerischer Beurteilung geeignet ist, dem Unternehmen oder einem
verbundenen Unternehmen einen erheblichen Nachteil zuzufügen, oder ihre
Erteilung strafbar wäre.

Fragen, deren Beantwortung einer längeren Vorbereitung bedürfen, mögen zur
Wahrung der Sitzungsökonomie, zeitgerecht vor der Hauptversammlung in
Textform an den Vorstand übermittelt werden. Die Fragen können an die
Gesellschaft per Post an Frauenthal Holding AG, 1090 Wien, Rooseveltplatz
10, z.H. Herrn Mag. Wolfgang Knezek, oder per E-Mail an
hv.frauenthal@hauptversammlung.at übermittelt werden.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass das Auskunftsrecht und das
Rederecht von den Aktionären selbst ausgeübt werden kann: Redemöglichkeit
im Weg der Videokommunikation nach § 3 Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 1. dieser
Einberufung) und Übermittlung von Fragen an die Gesellschaft vor Beginn
der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG (Punkt VI. 2. dieser
Einberufung).

Voraussetzung für die Ausübung des Auskunftsrechts der Aktionäre ist der
Nachweis der Berechtigung zur Teilnahme (Punkt III. der Einberufung).

5. Anträge von Aktionären in der Hauptversammlung nach § 119 AktG

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt in der virtuellen Hauptversammlung nach Maßgabe des VirtGesG
durch Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation oder durch seinen
besonderen Stimmrechtsvertreter zu jedem Punkt der Tagesordnung
Beschlussanträge zu stellen.

Der Zeitpunkt, bis zu dem Weisungen zur Antragsstellung an den besonderen
Stimmrechtsvertreter möglich sind, wird im Laufe der virtuellen
Hauptversammlung vom Vorsitzenden festgelegt.

Voraussetzung hierfür ist der Nachweis der Teilnahmeberechtigung gemäß
Punkt III. dieser Einberufung und bei Übermittlung eines Beschlussantrags
an einen besonderen Stimmrechtsvertreter, die Erteilung einer
entsprechenden Vollmacht an den besonderen Stimmrechtsvertreter gemäß
Punkt IV. dieser Einberufung.

Jeder Aktionär ist – unabhängig von einem bestimmten Anteilsbesitz –
berechtigt, in der Hauptversammlung zu jedem Punkt der Tagesordnung
Anträge stellen. Voraussetzung hiefür ist der Nachweis der
Teilnahmeberechtigung im Sinne dieser Einberufung. Liegen zu einem Punkt
der Tagesordnung mehrere Anträge vor, so bestimmt gemäß § 119 Abs 3 AktG
die Vorsitzende die Reihenfolge der Abstimmung.

Ein Aktionärsantrag auf Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds setzt jedoch
zwingend die rechtzeitige Übermittlung eines Beschlussvorschlags gemäß §
110 AktG voraus: Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat (Punkt 6 der
Tagesordnung) können nur von Aktionären, deren Anteile einzeln oder
zusammen 1 % des Grundkapitals erreichen, vorgeschlagen werden. Solche
Wahlvorschläge müssen spätestens am 4. August 2025 in der oben angeführten
Weise (Punkt V. Abs 2) der Gesellschaft zugehen. Jedem Wahlvorschlag ist
die Erklärung gemäß § 87 Abs 2 AktG der vorgeschlagenen Person über ihre
fachliche Qualifikation, ihre beruflichen oder vergleichbaren Funktionen
sowie über alle Umstände, die die Besorgnis einer Befangenheit begründen
könnten, anzuschließen.

Widrigenfalls darf der Aktionärsantrag auf Wahl eines
Aufsichtsratsmitglieds bei der Abstimmung nicht berücksichtigt werden.

VI. AKTIONÄRSRECHTE GEMÄß VIRTGESG

 1.  Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation nach § 3 Abs 3 VirtGesG

• Die Aktionäre haben während der virtuellen Hauptversammlung die
Möglichkeit, sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort zu
melden. Stellungnahmen, Fragen und Beschlussanträge dürfen Bestandteil
des Redebeitrags sein. Wird einem Aktionär von der Vorsitzenden das
Wort erteilt, ist ihm eine Redemöglichkeit im Weg der
Videokommunikation zu gewähren.

Aktionäre, die sich im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort melden
möchten, müssen ordnungsgemäß zur Hauptversammlung angemeldet sein
(Übermittlung einer Depotbestätigung gemäß § 10a AktG, gemäß Punkt III.
dieser Einberufung).

Meldet sich ein Aktionär im Weg elektronischer Kommunikation zu Wort,
erteilt er damit sein Einverständnis, dass der Name durch die Vorsitzende
in der Hauptversammlung genannt wird. Aktionäre, die von der
Redemöglichkeit im Weg der Videokommunikation in der Hauptversammlung
Gebrauch machen, sollten beachten, dass die gesamte Hauptversammlung,
einschließlich des entsprechenden Redebeitrags öffentlich übertragen wird.

• Die Anmeldung zur Ausübung der Redemöglichkeit im Weg der
Videokommunikation erfolgt ausschließlich durch Übermittlung eines
Anmeldeformulars per E-Mail an die E-Mail-Adresse
hv.frauenthal@hauptversammlung.at. Aktionäre, die sich anmelden,
müssen dabei ihre Kontaktdaten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer) sowie
den vollständigen Namen angeben. Zu diesem Zweck ist spätestens am 23.
Juli 2025 auf der Internetseite der Gesellschaft unter
www.frauenthal.at bzw.
www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein
Anmeldeformular abrufbar.

• In der Folge werden die Aktionäre unter den angegebenen Kontaktdaten
kontaktiert und eingeladen einen Funktionalitätstest der Bild- und
Tonverbindung durchzuführen und bei Anlass zu Zweifel an der
Identität, eine Überprüfung der Identität auf geeignete Weise
(Lichtbildausweise) vorzunehmen. Die Aktionäre erhalten weitere
technische Hinweise sowie einen personalisierten Link, über den sie
sich während der Hauptversammlung im Weg elektronischer Kommunikation
zu Wort melden können.

• Anmeldungen sollten in Ihrem Interesse spätestens bis 8. August 2025,
16:00 Uhr, Wiener Zeit, an der E-Mail-Adresse
hv.frauenthal@hauptversammlung.at einlangen um einen
Funktionalitätstest der Bild- und Tonverbindung idealerweise vor
Eröffnung der Hauptversammlung durchführen zu können. Anmeldungen zur
Ausübung der Redemöglichkeit können aber auch während der
Hauptversammlung übermittelt werden.

Die Vorsitzende entscheidet über die Reihenfolge der Redebeiträge und auch
über den Zeitpunkt, bis zu dem Redebeiträge vorgetragen werden bzw bis zu
den Fragen gestellt werden können.

Es wird darauf hingewiesen, dass die Stimmabgabe und die Erhebung eines
Widerspruchs im Rahmen der Redemöglichkeit im Weg elektronischer
Kommunikation nicht möglich und wirksam ist.

Bitte beachten Sie, dass während der virtuellen Hauptversammlung von der
Vorsitzenden angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden
können. Wie bei Präsenzversammlungen soll es natürlich auch bei einer
virtuellen Hauptversammlung möglich sein, den Ablauf zeitlich zu
strukturieren und zB einen bestimmten Zeitpunkt bekanntzugeben, bis zu dem
Fragen gestellt werden können.

2. Übermittlung von Fragen und Beschlussanträgen an die Gesellschaft vor
Beginn der Hauptversammlung nach § 5 Abs 3 VirtGesG

Um einem größeren Aktionärskreis eine aktive Beteiligung an der
Hauptversammlung zu ermöglichen, soll das Frage- und Antragsrecht der
Aktionäre auch schon im Zeitraum vor der Hauptversammlung ausgeübt werden
können.

• Die Gesellschaft stellt den Aktionären einen elektronischen
Kommunikationsweg, und zwar ausschließlich die E-Mail-Adresse
hv.frauenthal@hauptversammlung.at zur Verfügung, auf dem die Aktionäre
vom Zeitpunkt der Einberufung bis zum dritten Werktag vor der
Hauptversammlung, das ist der 8. August 2025 (24:00 Uhr Wiener Zeit),
Fragen und Beschlussanträge an die Gesellschaft übermitteln können.
Die auf diesem Weg gestellten Fragen und Beschlussanträge sind in der
virtuellen Hauptversammlung zu verlesen oder den Aktionären auf andere
geeignete Weise, zB auf der Internetseite der Gesellschaft, zur
Kenntnis zu bringen.

• Die Aktionäre werden gebeten, alle Fragen und gegebenenfalls auch
Beschlussanträge bereits im Vorfeld in Textform per E-Mail an die
Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at zu übermitteln, und zwar so
rechtzeitig, dass diese spätestens am 3. Werktag vor der
Hauptversammlung, das ist der 8. August 2025, bei der Gesellschaft
einlangen. Dies dient der Wahrung der Sitzungsökonomie im Interesse
aller Teilnehmer an der Hauptversammlung, insbesondere für Fragen, die
einer längeren Vorbereitungszeit bedürfen.

Damit ermöglichen Sie dem Vorstand eine möglichst genaue Vorbereitung und
rasche Beantwortung der von Ihnen gestellten Fragen und der Vorsitzenden
die entsprechende Berücksichtigung der Beschlussanträge.

• Bitte bedienen Sie sich des Formulars für die Übermittlung von Fragen
und Beschlussanträgen vor der Hauptversammlung, welches auf der
Internetseite der Gesellschaft unter www.frauenthal.at bzw.
www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung abrufbar ist.
Wenn dieses Frageformular nicht verwendet wird, muss die Person
(Name/Firma, Geburtsdatum/Firmenbuchnummer des Aktionärs) im
entsprechenden E-Mail genannt werden. Um die Gesellschaft in die Lage
zu versetzen, die Identität und Übereinstimmung mit der
Depotbestätigung festzustellen, bitten wir Sie, in diesem Fall auch
Ihre Depotnummer in dem E-Mail anzugeben.

Davon unberührt bleibt die Möglichkeit einer Wortmeldung (Redemöglichkeit
im Weg der Videokommunikation § 3 Abs 3 AktG) bestehen.

3. Ausübung des Stimmrechts und Widerspruchsrechts im Weg elektronischer
Kommunikation nach § 3 Abs 4 VirtGesG

• Bei allen Abstimmungen in der Hauptversammlung können die Aktionäre
ihr Stimmrecht im Weg elektronischer Kommunikation ausüben und auf
diese Weise gegebenenfalls auch Widerspruch erheben.

Die Gesellschaft hat dafür eine spezielle, E-Mail-Adresse
(hv.frauenthal@hauptversammlung.at) eingerichtet, an die die
Stimmrechtsausübung und gegebenenfalls der Widerspruch an die Gesellschaft
übersandt werden kann.

Ähnlich wie bei einer Präsenz-Hauptversammlung können die Aktionäre ihre
Stimmen während der Hauptversammlung abgeben, und zwar bis zu jenem
Zeitpunkt, an dem die physisch anwesenden beiden besonderen
Stimmrechtsvertreter abstimmen.

Der Zeitraum, in dem die Ausübung des Stimmrechts während der
Hauptversammlung möglich ist, wird im Laufe der Hauptversammlung von der
Vorsitzenden festgelegt und angekündigt.

Die Erhebung von Widerspruch ist bis zum Ende der Hauptversammlung auf
elektronischem Weg per E-Mail möglich.

• Zur Ausübung des Stimmrechts im Weg elektronischer Kommunikation und
zur Erhebung von Widerspruch ist am Tag der Hauptversammlung, sohin am
13. August 2025, auf der im Firmenbuch eingetragenen Internetseite der
Gesellschaft www.frauenthal.at bzw.
www.frauenthal.at/InvestorRelations/Hauptversammlung ein
verpflichtendes Formular abrufbar. Dieses ist auszufüllen und
ausschließlich an die E-Mail-Adresse hv.frauenthal@hauptversammlung.at
zu übermitteln.

Um die Gesellschaft in die Lage zu versetzen die Identität des Aktionärs
und die Übereinstimmung mit der Depotbestätigung des Aktionärs
festzustellen, ist es erforderlich den Namen/die Firma, das
Geburtsdatum/die Firmenbuchnummer des Aktionärs sowie unbedingt auch die
Depotnummer des Aktionärs in diesem Formular anzugeben.

Ohne rechtzeitig bei der Gesellschaft einlangende Depotbestätigung kann
die Ausübung des Stimmrechts und des Widerspruchrechts nicht wirksam
erfolgen.

4. Zwei besondere Stimmrechtsvertreter nach § 5 Abs 4 VirtGesG

Die Gesellschaft stellt bei der kommenden Hauptversammlung auf ihre Kosten
den Aktionären zwei besondere Stimmrechtsvertreter zur Verfügung (Punkt V.
dieser Einberufung). Dabei handelt es sich um dafür geeignete, von der
Gesellschaft unabhängige Personen, die von den Aktionären zur Stellung von
Beschlussanträgen, zur Stimmabgabe und gegebenenfalls zur Erhebung eines
Widerspruchs in der virtuellen Hauptversammlung bevollmächtigt werden
können. Im Übrigen wird auf die ausführlichen Erläuterungen in Punkt IV.
dieser Einberufung verwiesen.

5. Information zum Datenschutz für Aktionäre

Die Frauenthal Holding AG nimmt Datenschutz sehr ernst.

Nähere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung unter
www.frauenthal.at.

VII. WEITERE ANGABEN UND HINWEISE

Gesamtzahl der Aktien und Stimmrechte

Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung beträgt das
Grundkapital der Gesellschaft EUR 8.651.491,-- und ist zerlegt in
8.651.491 auf Inhaber lautende Stückaktien. Jede Aktie gewährt eine Stimme
in der Hauptversammlung.

Die Gesamtzahl der Stimmrechte am Tag der Hauptversammlung beträgt
grundsätzlich 8.651.491 Stimmrechte.

Die Gesellschaft hält zum Zeitpunkt der Einberufung 865.149 Stück eigene
Aktien; dies entspricht einem Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von
rund 10%.

Es bestehen nicht mehrere Aktiengattungen.

Wien, im Juni 2025

Der Vorstand

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11.06.2025 CET/CEST

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Sprache: Deutsch
Unternehmen: Frauenthal Holding AG
Rooseveltplatz 10
1090 Wien
Österreich
Telefon: +43 1 505 42 06
Internet: frauenthal.at
ISIN: AT0000762406
WKN: 882002
Börsen: Wiener Börse (Amtlicher Handel)

 
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2153168  11.06.2025 CET/CEST

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