Die derzeitigen rechtlichen Voraussetzungen konnten Anleger vielfach nicht vor Verlusten durch Meinl und Co. schützen. Anleger sind zunehmend verunsichert, hielten sie ihr Investment doch aufgrund einer Prüfung des Prospekts durch die Finanzmarktaufsicht (FMA) für sicher. Dass die Prospekt-Billigung jedoch nicht vor etwaigen Verlusten schützt, mussten viele Anleger schmerzlich erfahren. Liegt hier ein systemisches Versagen der FMA vor? Foonds.com untersucht, ob ein Investment nach der Kapitalprospekt- Prüfung durch die FMA als sicher gelten kann und bringt Licht in etwaige Unklarheiten.
„Ein Emittent, der Wertpapiere öffentlich anbieten oder deren Zulassung zu einem geregelten Markt beantragen will, muss einen umfassenden Wertpapierprospekt erstellen“, heißt es seitens der FMA über die Prospektaufsicht. Das Kapitalmarktprospekt wird von der FMA gemäß Kapitalmarktgesetz auf Vollständigkeit, Kohärenz und Verständlichkeit geprüft. Durch die Prüfung will die FMA eine Stärkung der Stabilität und des Vertrauens in einen funktionierenden österreichischen Finanzmarkt erreichen sowie Anleger effektiv schützen. Um dies zu erreichen, muss ein Kapitalmarktprospekt ausreichende Informationen des Emittenten an den Anleger bieten, um diesem zu ermöglichen, eine fundierte Entscheidung für oder gegen ein Investment zu treffen, erklärt Thomas Talos, Partner der auf Kapitalmarktrecht spezialisierten Kanzlei Brandl & Talos, im Wirtschaftsblatt. Das Prospekt soll „die wesentlichen Informationen über den Emittenten wie auch über die zu begebenden Wertpapiere beinhaltet,“ meint die FMA. Es muss auf deutsch oder englisch erstellt werden und ein Urteil des Anlegers über das Vermögen, die Verbindlichkeiten, die finanzielle Situation, die Gewinne und Verluste, die Börsenreife und die Zukunftsprognose des Unternehmens ermöglichen sowie auf die mit den Wertpapieren und Veranlagung erworbenen Rechte hinweisen, so Talos. Keinesfalls fehlen dürfen im Prospekt Risikohinweise.
Eine inhaltliche Prüfung unter anderem über die Richtigkeit der Prospektangaben leistet die FMA allerdings nicht. Dies liege daran, dass „die Prüfungsstandards vom europäischen Gesetzgeber gesetzlich vorgeschrieben werden“, so Klaus Grubelnik, Mediensprecher der FMA. Bei der Prüfungskompetenz handle es sich somit um ins österreichische Recht umgesetztes Europarecht, so Ernst Brandl, Partner bei der Kanzlei Brandl & Talos. Daher könne die Kompetenz der FMA aus europarechtlicher Sicht nicht einfach so ausgedehnt werden. „Abgesehen davon wäre natürlich eine Prüfung auf inhaltliche Richtigkeit für den Anleger nützlich“, bestätigt Brandl. Insbesondere wünschenswert wäre eine Bewertung des Businessplans und der Investitionsziele. Scheitern würde dies aber auch an den personellen Kapazitäten der FMA. Ein Systemversagen der FMA liege laut Brandl nicht vor, wenn dann könne man vom „Versagen der vom Europarecht aufgestellten Rahmenbedingungen“ sprechen. Die FMA würde sogar „im redlichen Bemühen um den Anlegerschutz“ in letzter Zeit „oft über das Ziel hinaus schießen“, so Brandl.
Brandl weist darauf hin, dass es selbst bei einer Reform des bestehenden Systems unmöglich sei, „eine Aufsicht zu etablieren, die alle Fehlentwicklungen entdecken kann“. Eine Investition sei einfach immer mit einem Risiko verbunden, dies kann auch durch eine verstärkte Aufsicht nicht beseitigt werden. Fehlentwicklungen können demnach „nicht gänzlich vermieden werden“. Anlegerschutz müsste bei den Anlegern selbst beginnen. Diese sollen zur Einsicht kommen, dass „die Höhe der erwarteten Rendite mit dem Risiko verbunden ist, und dass Gier oft das Hirn frisst“.
Katharina Spiegl






