Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat zwei Verbandsklagen gegen die Verrechnung sogenannter Zahlscheingebühren gewonnen, mit denen Unternehmen in der Vergangenheit oft Einzugsermächtigungen erzwungen haben. Obwohl Zahlscheingebühren seit November 2009 verboten sind, "verrechnen viele Unternehmen dennoch dieses liebgewordene 'Körberlgeld' weiter", warnen die Konsumentenschützer am Dienstag. "Wer sich weigert, eine Einzugsermächtigung zu erteilen, wird von vielen Unternehmen 'bestraft' und mit einem Zahlscheinentgelt von 1 bis 5 Euro belastet."
Mit Einzugsermächtigung zieht der Unternehmer das Geld zunächst ein - bestreitet der Kunde z.B. die Höhe der Summe, muss er Einspruch erheben, das Geld rückbuchen lassen und jenen Teil der Rechnung, der unbestritten ist, auf andere Art bezahlen.
Kunden, von denen heute noch eine Zahlscheingebühr eingehoben wird, sollen "schriftlich gegenüber dem Unternehmen klarstellen, dass weitere Zahlungen des Zahlscheinentgeltes kein Anerkenntnis darstellen, sondern nur 'vorbehaltlich rechtlicher Klärung und Rückforderung' bezahlt werden", rät VKI-Juristin Julia Jungwirth.
Konkret hat der VKI vor dem Handelsgericht Wien eine Verbandsklage erster Instanz gewonnen: "Das Gericht stellt eindeutig klar, dass das Zahlungsdienstegesetz anwendbar ist und verwirft die Einwände der Beklagten, dass die Regelung verfassungs-, ja gar gemeinschaftsrechtswidrig wäre." T-Mobile wird in dem konkreten Fall berufen - hebt derlei Zahlscheingebühren aktuell aber nicht mehr ein, wie eine Sprecherin des Mobilfunkunternehmens sagte. Ein zweiter Fall betrifft eine VKI-Klage gegen ein Fitness-Center, die vor dem Oberlandesgericht Wien gewonnen wurde.
Am 1.11.2009 ist ein neues Zahlungsdienstegesetz in Kraft getreten, das die Diskriminierung bestimmter Zahlungsinstrumente durch Zusatzentgelte verbietet. (APA)






