Hintergrund

Vulkanasche: Unfreiwillige Urlaubsverlängerung kein Entlassungsgrund   Facebook be



19.04.2010
 
Die meisten Arbeitnehmer haben weiter Anspruch auf Lohn/Gehalt

"Wer wegen der Luftraumsperren an seinem Urlaubsort festsitzt, hat sicher genug Sorgen - um seinen Arbeitsplatz muss er aber keine Angst haben", beruhigt Bernhard Achitz, Leitender Sekretär des ÖGB, diejenigen, die auf Grund der Vulkanasche über Europa samt Erliegen des Flugverkehrs festsitzen und ihre Arbeit nicht wie gewohnt antreten können.

Für alle Angestellten, die auf Grund von ausgefallenen Flügen nicht pünktlich oder gar nicht zur Arbeit kommen können, liegt ein so genannter Dienstverhinderungsgrund vor, der das Fernbleiben rechtfertigt, informiert der Experte. Allerdings müsse der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Für Angestellte ist per Gesetz geregelt, dass bei einer Dienstverhinderung das Gehalt weitergezahlt wird. Für die Arbeiter vieler Branchen gibt es entsprechende Regelungen in den Kollektivverträgen.

Tausende Arbeitnehmer sitzen irgendwo in Europa fest, weil der Luftraum gesperrt werden musste. "Für diese unfreiwillige Urlaubsverlängerung müssen die Betroffenen aber keine Urlaubstage nehmen", sagt Achitz. Der Entgeltanspruch ist für Angestellte und Arbeiter unterschiedlich geregelt. Für Angestellte ist ein Anspruch auf Entgelt gesetzlich geregelt, wenn alles Zumutbare unternommen wurde, um rechtzeitig zur Arbeit zu kommen (§ 8 (3) Angestelltengesetz). Arbeiter haben dann Anspruch, wenn der Kollektivvertrag keine abweichende Regelung vorsieht. Aber auch in solchen Fällen gilt das Fernbleiben als entschuldigt, allerdings bei Entfall des Lohns.

(red)


 
 

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