Fast vier Jahre nach dem Zusammenbruch der US-Investmentbank Lehman Brothers im September 2008 muss sich jetzt der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Kapitalmarktprospekten beschäftigten. Auslöser ist ein Wiener Anlegerverfahren gegen die zur Immofinanz gehörenden Aviso Zeta, die Bad Bank der ehemaligen Constantia Privatbank, schreibt die "Wiener Zeitung" am Freitag. Es geht um das verlustträchtige Währungszertifikat "Dragon FX", für das Lehman Garantiegeberin und Emittentin war. Der Richter am Handelsgericht (HG) Wien hat die Luxemburger Höchstrichter angerufen, weil er wissen will, wie die EU-Vorschriften zu Kapitalmarktprospekten genau auszulegen sind.
Im Zentrum des Verfahrens stehen laut Zeitung die Informationslücken zwischen dem Basiskapitalmarktprospekt, den Prospektnachträgen und den endgültigen Bedingungen des Veranlagungsprodukts. Dieser Themenkomplex spielt in vielen Anlegerverfahren eine Rolle, orten doch Kläger, die mit Aktien und Co. Geld verloren haben, oftmals eine Verletzung von Aufklärungspflichten. Im Falle "Dragon" ersucht das Handelsgericht Wien den EuGH um eine Vorabentscheidung, "zumal eine Vielzahl an weiteren Verfahren mit derselben Fragestellung noch anhängig sind".
Der Kläger, ein Wiener Akademiker, hatte 2006 um 40.800 Euro 40.000 Stück "Dragon FX Garant" gezeichnet, trat aber von diesem Vertrag gemäss Kapitalmarktgesetz zurück. Die Begründung: Bei der Veranlagung handle es sich um ein "prospektpflichtiges Angebot ohne vorherige Veröffentlichung eines Prospektes". Im sogenannten Basisprospekt hätten die zwölfstellige Wertpapieridentifikationsnummer, die Währung der Emission, die Beschreibung der zugrundeliegenden Aktien und die Berechnung der künftigen Wertentwicklung, der Volatilität und Rendite gefehlt. Diese nicht vorhandenen Informationen hätten, so die Argumentation des Klagevertreters, zumindest in einen der drei Prospektnachträge aufgenommen und veröffentlicht werden müssen.
Laut Gerichtsbeschluss wurde auch vorgebracht, dass der "Dragon"-Prospekt weder am Sitz der Emittentin, der Lehman Brothers Treasury in Amsterdam, noch am Börsensitz in Luxemburg ordnungsgemäss veröffentlicht worden sei. In Wien sei der Prospekt lediglich "bereitgehalten" worden.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge daher davon ab, ob die Aviso Zeta dazu verpflichtet war, "grundsätzlich zwingend auf aufzunehmende Informationen, die zum Zeitpunkt des Basisprospekts nicht bekannt waren, wohl aber zum Zeitpunkt der Prospektnachträge, zu veröffentlichen", schreibt Richter Friedrich Schlederer vom HG an den EuGH. Da es in der EU-Prospektverordnung heisst, dass die "endgültigen Bedingungen" einer Wertpapieremission zu publizieren sind, erwartet das Wiener Gericht nun eine klare Auslegung der EU-Gesetzeslage.
Für die beklagte Aviso Zeta sind die an den EuGH gestellten Fragen "rein hypothetisch und für den Sachverhalt nicht entscheidungsrelevant". Der Richter habe es ausserdem unterlassen, "wesentliche Sachverhaltsfragen" zu klären, so Aviso-Vorstand Stefan Frömmel zur Zeitung. "Sämtliche Fragen" seien ohne Berücksichtigung des Aviso-Standpunkts vorgelegt worden. Frömmel ist davon überzeugt, dass die Anrufung des EuGH "nur eine Verzögerung der Verfahren, aber keine inhaltliche Änderung mit sich bringen wird". Andere Verfahren habe der Oberste Gerichtshof (OGH) allesamt im Sinne der Aviso Zeta entschieden.
(apa)






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