Der Deutsche Derivate Verband schlägt der Europäischen Kommission vor, die derzeitige Risikoklassifizierung von Investmentfonds im Rahmen der PRIPs-Initiative nicht auf Zertifikate zu übertragen. Die gesetzliche Risikoklassifizierung in der bisherigen Form habe sich „nicht bewährt, da sie das tatsächliche Risiko- und Ertragsprofil von Anlageprodukten nur verzerrt und unzureichend abbildet“, heisst es von Seiten des DDV. Dabei wird auch auf die Ergebnisse einer vergleichenden Studie hingewiesen, die Lutz Johanning, Inhaber des Lehrstuhls für Empirische Kapitalmarktforschung der WHU - Otto Beisheim School of Management, im Auftrag des DDV erstellt hat.
Hintergrund der Forderung ist der kürzlich von der Europäischen Kommission veröffentlichte Entwurf einer Verordnung über Basisinformationsblätter für Anlageprodukte für Kleinanleger (sog. Packaged Retail Investment Products = PRIPs). Mit der PRIPs-Initiative will die Europäische Kommission die Markttransparenz für private Anleger erhöhen. Dieses „sehr sinnvolle Ziel“, wie der DDV betont, soll durch eine produktübergreifende Vereinheitlichung und Vereinfachung der Produktinformationen erreicht werden.
Der Kommissionsvorschlag sieht dazu eine europaweite Pflicht zur Erstellung von Basisinformationsblättern für fast alle Arten von Anlageprodukten einschliesslich Zertifikaten vor. Diese Produktinformationsblätter, auch als Key Investor Information Document (KIID) bezeichnet, sollen einen Indikator zum Risiko des jeweiligen Anlageprodukts enthalten. In Deutschland gibt es die so genannten Beipackzettel bereits. Allerdings muss bisher nur für Investmentfonds der Indikator für das Risiko angegeben werden. Künftig soll diese Pflicht dann auch in Deutschland für fast alle anderen Anlageprodukte gelten.
Hauskatze und Tiger
„Jeder Privatanleger sollte sich vor einer Investition darüber klar werden, welches Risiko in der jeweiligen Finanzanlage steckt. Hier sind Fehleinschätzungen fatal. Dem wird aber Vorschub geleistet, wenn Finanzprodukte mit sehr unterschiedlichen Risikoprofilen in einen Topf geworfen werden. So würden bei einer generellen Anwendung der KIID-Definition Aktienfonds in die gleiche Risikoklasse wie spekulative Optionsscheine fallen. Das ist so, als würde man Hauskatze und Tiger auf eine Stufe stellen“, so Hartmut Knüppel, geschäftsführender Vorstand des DDV.
Johanning erklärt, was für eine geeignete Risikobewertung gelten muss: „Die Risikokennzahl sollte die Verständlichkeit der Produkte hinsichtlich ihres Risikos verbessern, die Risiken verschiedener Produkte für die Anleger vergleichbar machen und tatsächliche Verlusteintritte prognostizieren. Die EU-Kommission verfolgt das richtige Ziel, die konkrete Umsetzung bedarf jedoch unseres Erachtens noch einiger Anpassungen.“
Sieben statt fünf Klassen
Der von der EU-Kommission für das KIID bereits gewählte Klassifizierungsansatz für Investmentfonds sieht vor, dass jedes Produkt auf einer Risiko-Skala von 1 (geringes Risiko bei potenziell geringerem Ertrag) bis 7 (hohes Risiko bei potenziell höherem Ertrag) eingestuft wird. Im fünfstufigen Risikoklassifizierungssystem der EDG, den der DDV bereits seit 2005 für Zertifikate verwendet, würden breit diversifizierte Aktienfonds dagegen in die mittleren Risikoklassen eingestuft. Das macht ihren Abstand zu wirklich riskanten Produkten deutlich.
Im Rahmen dieser EDG-Risikoklassifizierung werden derzeit die Risiken von über 900.000 Zertifikaten zweimal wöchentlich neu berechnet und in eine von fünf Risikoklassen eingeordnet. Darüber hinaus werden für alle Produkte einzelne Risikokomponenten wie Basiswert-, Zins-, Volatilitäts-, Währungs- und Bonitätsrisiken ausgewiesen. Anhand der bereit gestellten Daten können die Anleger nicht nur die Risiken verschiedener Zertifikate miteinander vergleichen, sondern sich auch über die Risikokomponenten informieren und die dynamische Risikoentwicklung verfolgen.
„Das Risiko eines Finanzproduktes kann ein Privatanleger nur dann einfach nachvollziehen und im Vergleich zu anderen Anlageformen einordnen, wenn die entsprechende Kennzahl aussagekräftig und sachgerecht ist. Die EDG-Risikoklassifizierung hat sich bewährt. Sie sollte deshalb die Grundlage für die weiteren Überlegungen der Kommission bilden“, so Knüppel.






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