Wer eine prämienbegünstigte Zukunftsvorsorge eingegangen ist, kann diese bereits nach zehn Jahren kündigen. Bisher waren auch Mindestbindedauern von 15 Jahren üblich. Das teilte die Arbeiterkammer in einer Aussendung mit, nachdem sie gegen eine Versicherung (Wiener Städtische) ein entsprechendes Urteil "erkämpfte", das der Oberste Gerichtshof (OGH) nunmehr bestätigt hat. Voraussetzung für den Ausstieg ist ein Vertrag zur Zukunftsvorsorge, der bereits seit zehn Jahren läuft und das Ende einer Versicherungsperiode.
Im Einzelfall soll laut AK genau nachgerechnet werden, da mit einem Ausstieg Kosten verbunden seien: Bei einer vorzeitigen Auflösung muss die Hälfte der staatlichen Prämie - diese wurde im Zuge des Sparpaketes heuer von 8,5 auf 4,25 Prozent gesenkt - zurückbezahlt werden. Allfällige Kapitalerträge werden mit 25 Prozent nachversteuert.
Weiters sei bei den unterschiedlichen Versicherern zu prüfen, ob die Kapitalgarantie bei Kündigung wegfällt. Diese ist nur bei Auszahlung als Zusatzpension verpflichtend, es gibt aber Anbieter mit Kapitalgarantie, auch wenn sich der Konsument das angesparte Kapital am Laufzeitende ausbezahlen lässt.
Wie bisher weiterhin möglich ist die Stilllegung eines Vertrages: Dabei kommt es zu keinen steuerlichen Folgen und die Kapitalgarantie bleibt erhalten.






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