Für Zertifikate-Anleger ändert sich mit der Vermögenszuwachssteuer nicht sehr viel, eine Benachteiligung gab es schon vorher.
Börse Express: Können Sie kurz erklären, was sich für Zertifikate- Anleger durch die Einführung der Vermögenszuwachssteuer bzw. Wertpapier-KESt geändert hat - bzw. ändern wird?
Heike Arbter: Seit dem Jahreswechsel hat sich für Zertifikate- Anleger gar nichts geändert. Denn Zertifikate wurden auch bisher schon „verKEStet“. Der besondere Stichtag ist der 1. Oktober 2011
BE: Warum ist der 1. Oktober 2011 so ein spezielles Datum?
Arbter: Zertifikate fallen dann unter den Überbegriff Derivate. Das bedeutet, dass der Anschaffungspreis bei der Berechnung der zu bezahlenden Steuer relevant sein wird, und nicht mehr der Emissionspreis. Zertifikate werden ab dem 1. Oktober damit steuerlich behandelt wie Aktien. Von den Änderungen nicht betroffen sind davor angeschaffte Zertifikate. Deren steuerliche Behandlung bleibt unverändert, und zwar zeitlich unbegrenzt.
BE: Welche Möglichkeiten haben Anleger bis Ende September? Was müssen sie beachten, bevor die erworbenen Zertifikate wieder verkauft werden?
Arbter: Anleger haben jetzt noch die Möglichkeit gewisse Lücken auszunutzen, bevor sich diese schliessen. Bisher war es möglich, Zertifikate die unter dem Emissionspreis gekauft wurden, steuerschonend zu verkaufen. Das heisst, dass nur die Differenz zwischen Emissionspreis und Verkaufspreis KESt-pflichtig war. Die Differenz zwischen Anschaffungs- und Emissionspreis hingegen nicht.
BE: Welche Ausnahmen gibt es konkret?
Arbter: Die Ausnahmen gliedern sich in drei Teilbereiche. Den ersten Teilbereich stellen vor dem 1. März 2004 emittierte Index-Zertifikate dar. Wichtig: Die Emission dieser Zertifikate muss vor dem 1. August 2005 wieder geschlossen worden sein. Diese Zertifikate sind völlig KESt-frei. Als zweites sind die Turbo-Zertifikate zu nennen. Hier muss man darauf achten, dass bei der Emission ein Hebel von mindestens 5 gegeben war. In diesem Fall führen Erträge aus diesem Zertifikat nicht zu Kapitaleinkünften. Die Erträge, die mit diesen Produkten erzielt wurden, sind dann steuerfrei, wenn der Zeitraum zwischen Emission und Verkauf bzw. Tilgung mehr als ein Jahr beträgt. Zu guter Letzt sind Optionsscheine zu nennen. Diese stellen nach der aktuellen Auffassung der Finanzverwaltung keine Forderungswertpapiere dar. Aus diesem Grund unterliegen Erträge aus Optionsscheinen derzeit nicht der KESt. Die Optionsscheine sind, sofern sie im Privatvermögen gehalten werden, aber nach EStG steuerpflicht. Hier gilt die Spekulationsfrist von einem Jahr. Ist die Haltedauer länger, sind die Erträge steuerfrei. Für alle drei Ausnahmen gilt jedoch. Werden diese nach dem 30. September 2011 angeschafft, sind sämtliche Vorteile verpufft, dann gilt die neue Regel.
BE: Wie hart trifft die Wertpapier- KESt den österreichischen Durchschnittsanleger? Die Statistiken des Zertifikate Forum Austria belegen eine massive Tendenz hin zu mehrjährigen Garantieprodukten.
Arbter: Da haben Sie Recht - bei Österreichern ist das Sicherheitsbedürfnis tatsächlich sehr stark ausgeprägt. Und damit gibt es für den durchschnittlichen Anleger auch kaum spürbare Verschlechterung. Immerhin wurden Zertifikate auch bisher schon benachteiligt.
BE: Wie hat sich diese Benachteiligung geäussert?
Arbter: Man kann etwa das Beispiel Index-Zertifikate und ETFs heranziehen. Beide stellen einen Basiswert 1:1 dar. Während Zertifikate- Anleger 25 Prozent KESt bezahlen mussten, waren bei ETFs nur 5 Prozent fällig. Auch bei Zertifikaten mit mehrjähriger Laufzeit, ich denke dabei an Garantie-Zertifikate, war die KESt in Höhe von 25 Prozent fällig. Aktien konnten bei mehr als einjähriger Haltedauer bisher steuerfrei verkauft werden.
BE: Zertifikate wurden also bisher benachteiligt. War die Wertpapier- KESt diesbezüglich ein Schritt in die richtige Richtung - oder hätte eine Angleichung in die andere Richtung (keine KESt bei mehrjährigen Laufzeiten) mehr Sinn gemacht?
Arbter: Natürlich wäre die Angleichung in die „andere Richtung“ wünschenswert gewesen. Das hätte auch den Finanzplatz Österreich in ein attraktiveres Licht gerückt. Das ist aber nicht der Fall. Die Situation ist jetzt eben eine andere.
BE: Denken Sie, dass die Wertpapier- KESt noch fallen wird?
Arbter: Dazu kann man erst im Laufe der nächsten Wochen mehr sagen. Derzeit wird die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof bearbeitet.
BE: Wird sich für Trader viel ändern?
Arbter: Steuerehrliche Trader könnten theoretisch von der neuen Regelung sogar profitieren, da sie die Gewinne nicht mehr in die Einkommenssteuer hinneinnehmen müssen. Die KESt entspricht 25 Prozent, erfolgreiche Trader kommen schnell in Einkommensbereiche, wo die steuerliche Belastung höher wäre. In der Praxis sieht es nun aber so aus, dass man erst am Ende des Jahres Gewinne und Verluste gegenrechnen kann. Hat man zuviel KESt bezahlt, muss man sich diese zurückholen. Jeder Gewinn ist zunächst zu versteuern. Das ist einer der Hauptkritikpunkte. Das Finanzministerium will damit vermeiden, dass Anleger „vergessen“ Gewinne in der Steuererklärung zu deklarieren. Das übernehmen jetzt die Banken.
BE: Denken Sie, dass sich das nachhaltig auf Ihre Kunden auswirken wird?
Arbter: Die RCB agiert hauptsächlich im Anlagebereich, da spüren wir kaum Auswirkungen, was die Wertpapier-KESt betrifft. Dennoch ist die fehlende Möglichkeit der Gegenverrechnung während des Jahres für Anleger mit hoher Handelsfrequenz ein Problem.
BE: Experten sagen: ‚Wenn der Markt läuft, dann spielen Steuern eine untergeordnete Rolle.‘ Was ist Ihre Meinung?
Arbter: Diesem Gedanken kann ich durchaus etwas abgewinnen. Anleger wollen grundsätzlich Gewinne lukrieren. Wenn dies trotz neuer Steuern möglich ist, werden sich die negativen Auswirkungen in Grenzen halten.
BE: Man kann aber nicht davon ausgehen, dass der Markt dauerhaft läuft...
Arbter: Deshalb sollte man versuchen das verbleibende Zeitfenster noch so gut wie möglich zu nutzen. Welche Möglichkeiten es gibt, habe ich bereits aufgezählt.







Was aber nun, wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ABER der Emittent (z.B. Commerzbank) keine Meldung bei der OENB gemacht hat? ...die Liste steuerfreier Hebelzertifikate - ersichtlich auf www.profitweb.at - habe ich leider zu spät gefunden.
Kann man dann nachträglich im Veranlagungsweg beim Finanzamt den Nachweis der Emissionsbedingungen (Hebel >5) erbringen (z.B. mittels beigelegter Kopie der damaligen Emissionsbedingungen?) und damit rechtsgültig eine KEST-Rückerstattung verlangen???
Habe den Punkt leider bei einem Turbozertifikate-Kauf auf die Royal Bank of Scotland mit Hebel bei Emission > 5 völlig übersehen und bislang konnte mir diesbezüglich noch keiner eine rechtsgültige Auskunft erteilen?
Danke für Infos vom Steuer- bzw. Zertifikatespezialisten!!
das sind interessante Fragen - habe mich jetzt einmal umgehört.
Die Antwort, die ich bekommen habe lautet "Bitte direkt mit den Emittenten in Verbindung setzen". Das heißt konkret: Commerzbank bzw. RBS kontaktieren und sich die Spezifikationen bestätigen lassen. Dann sollte es möglich sein.
Ist jetzt keine Grantie - aber so wurde es mir mitgeteilt.
danke fürs Umhören und für den Hinweis! ...einen Download-Link zum PDF der Emissionsbedingungen auf den Commerzbank-Seiten im Internet habe ich zwar, aber ob der bloße PDF-Ausdruck gemeinsam mit dem konkreten Link dem Finanzamt ausreicht oder ob da noch extra eine Commerzbank-Unterschrift/stempel etc. drunter muss, bleibt noch offen.
Dem Steuerehrlichen wird es wahrlich nicht leicht gemacht in diesem Land!
...und wenn der Verfassungs-Gerichtshof die KEST nicht kippt (fehlender Verlustvortrag, zeitlich verschoben: Abgabenleistung und Rückerstattung von Gewinnen/Verlusten, hoher administrativer Dritt-Aufwand und -Kosten bei der Einhebung) dann lauert zeitraubendes, administratives Chaos auf Anleger und Finanzbeamten (sicher noch schlimmer als bei den Deutschen, weil die ja klarere Regeln und besserer Vorbereitung bei der Abgeltungssteuer hatten).
Beste Grüße
Hubsen